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   Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1988 - 97/86   

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https://dejure.org/1988,19234
Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1988 - 97/86 (https://dejure.org/1988,19234)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.02.1988 - 97/86 (https://dejure.org/1988,19234)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 1988 - 97/86 (https://dejure.org/1988,19234)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Asteris AE und andere sowie Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beihilfen für die Erzeugung von Tomatenkonzentraten - Regelung für die Griechische Republik - Folgen einer vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 26.04.1988 - 99/86
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1988 - 97/86
    Die Rechtssachen 97 und 99/86 Die Erzeuger und Griechenland erstreben in den beiden ersten Klagen vor dem Gerichtshof (Rechtssachen 97 bzw. 99/86) dasselbe Ergebnis, nämlich die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 381/86 und eine Weisung des Gerichtshofes an die Kommission, den auf die Nichtigkeitsklage 1983 und die Schadensersatzklage ergangenen Urteilen nachzukommen und für die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83, 1984/85 und 1985/86 (im Falle der Erzeuger auch 1986/87) eine zusätzliche Beihilfe zu gewähren, um der Ungleichbehandlung der griechischen Erzeuger ein Ende zu setzen.

    Sollte die erste Klage der Erzeuger (Rechtssache 97/86) unzulässig sein, so hielte ich ihre zweite Klage (Rechtssache 193/86) für zulässig; die Erzeuger würden dann im wesentlichen mit dieser Klage Erfolg haben, Griechenland mit seiner ersten Klage (Rechtssache 99/86), die zweifelsfrei zulässig ist; über die zweite griechische Klage (Rechtssache 215/86) brauchte dann nicht entschieden zu werden.

    Meines Erachtens sollte jedoch den Klagen in den Rechtssachen 97 und 99/86 stattgegeben werden; die Verordnung Nr. 381/86 sollte insoweit für nichtig erklärt werden, als die Kommission dem Urteil des Gerichtshofes auf die Nichtigkeitsklage 1983 in Verbindung mit dem auf die Schadensersatzklage nicht nachgekommen ist, indem sie für die Wirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87 keine Koeffizienten festgesetzt hat, die die Diskriminierung der griechischen Erzeuger aufgehoben hätten.

  • EuGH, 26.04.1988 - 193/86
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1988 - 97/86
    Die fünfzehn Klägerinnen in den verbundenen Rechtssachen 97 und 193/86 (die Erzeuger) vertreten dem Vorbringen nach 99 % der griechischen Tomatenkonzentraterzeugung.

    Sollte die erste Klage der Erzeuger (Rechtssache 97/86) unzulässig sein, so hielte ich ihre zweite Klage (Rechtssache 193/86) für zulässig; die Erzeuger würden dann im wesentlichen mit dieser Klage Erfolg haben, Griechenland mit seiner ersten Klage (Rechtssache 99/86), die zweifelsfrei zulässig ist; über die zweite griechische Klage (Rechtssache 215/86) brauchte dann nicht entschieden zu werden.

  • EuGH, 25.11.1976 - 30/76

    Küster / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1988 - 97/86
    Eine in einem Verfahren vor dem Gerichtshof obsiegende Partei ist befugt, "einen etwaigen Verstoß des Organs gegen die Pflichten aus den anwendbaren Vorschriften durch den Gerichtshof feststellen zu lassen" (Rechtssache 30/76, Küster/Parlament, Slg. 1976, 1719, 1725).
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1988 - 97/86
    Rechtssachen 41 bis 44/70, International Fruit Company und andere/Kommission, Slg. 1971, 411; Rechtssache 11/82, Piraiki- Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 207; die letzte Rechtssache betraf Unternehmen, die Lieferverträge über Garn mit französischen Käufern abgeschlossen hatten, bevor Schutzmaßnahmen genehmigt waren).
  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1988 - 97/86
    Rechtssachen 41 bis 44/70, International Fruit Company und andere/Kommission, Slg. 1971, 411; Rechtssache 11/82, Piraiki- Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 207; die letzte Rechtssache betraf Unternehmen, die Lieferverträge über Garn mit französischen Käufern abgeschlossen hatten, bevor Schutzmaßnahmen genehmigt waren).
  • EuGH, 03.05.1978 - 112/77

    Töpfer / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1988 - 97/86
    Da die Personen, auf die die Bestimmungen anwendbar waren, zur Zeit des Erlasses der "Verordnung" bestimmbar waren, läßt sich mit guten Gründen sagen, daß sie individuell betroffen waren (Rechtssache 112/77, Töpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019, 1030; verbundene.
  • EuGH, 19.09.1985 - 194/83

    Asteris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1988 - 97/86
    In gleichzeitigen anderen Rechtssachen (verbundene Rechtssachen 194 bis 206/83, Asteris und andere/Kommission, Slg. 1985, 2815), die ich als Schadensersatzklage bezeichnen werde, verlangten die Klägerinnen, griechische Tomatenkonzentraterzeuger, Schadensersatz für den Verlust, der ihnen aufgrund der Festsetzung der Koeffizienten für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 in den Verordnungen Nrn. 1962/81 bzw. 1602/82 entstanden sei (siehe Randnr. 18).
  • EuGH, 19.09.1985 - 192/83

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1988 - 97/86
    In der Rechtssache 192/83 (Griechenland/ Kommission, Slg. 1985, 2791), die ich als Nichtigkeitsklage 1983 bezeichnen werde, griff Griechenland dann die Verordnung Nr. 1618/83 (Beihilfen) und die Verordnung Nr. 1615/83 (Koeffizienten) an, die nur das Wirtschaftsjahr 1983/84 betrafen.
  • EuGH, 07.10.1982 - 250/81

    Greek Canners / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1988 - 97/86
    [Beihilfen: Verordnung (EWG) Nr. 1963/81 (ABl. 1981, L 192, S. 16), Verordnung (EWG) Nr. 1585/82 (ABl. 1982, L 178, S. 20), Verordnung (EWG) Nr. 1618/83 (ABl. 1983, L 159, S. 52); Koeffizienten: Verordnung (EWG) Nr. 1962/81 (ABl. 1981, L 192, S. 13), Verordnung (EWG) Nr. 1602/82 (ABl. 1982, L 179, S. 16) und Verordnung (EWG) Nr. 1615/83 (ABl. 1983, L 159, S. 48).] Ein erstes Mal wurde die Vorgehensweise der Kommission in der Rechtssache 250/81 (Greek Canners/Kommission, Slg. 1982, 3535) angefochten, in der die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1962/81 mit der Begründung beantragten, die festgesetzten Koeffizienten berücksichtigten nicht hinreichend, daß in Griechenland generell kleinere Verpackungen verwendet würden und die Verarbeitungskosten höher seien.
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